Amtliche Meldung

Online-Formular zur Registrierung von Ferienwohnungen ist verfügbar

In Tübingen ist die Nutzung von Wohnraum zum Zweck der Fremdenbeherbergung – also zum Beispiel die Vermietung als Ferienwohnung – seit Mitte März nur noch mit Einschränkungen erlaubt:
Wer keine Baugenehmigung zur Nutzung als Ferienwohnung hat, darf nicht mehr als 50 Prozent der selbstbewohnten Wohnfläche oder seine Wohnung für mehr als zehn Wochen im Jahr zur Fremdenbeherbergung nutzen.
Vermieterinnen und Vermieter von Wohnraum zur Fremdenbeherbergung sind verpflichtet, eine kommunale Registrierungsnummer bei der Stadtverwaltung zu beantragen. Die Registrierungspflicht umfasst sowohl genehmigungspflichtige als auch genehmigungsfreie Kurzzeitvermietungen.
Dafür steht ab sofort ein Online-Formular auf der städtischen Internetseite zur Verfügung. Darin müssen die persönlichen Daten und Informationen zur betroffenen Wohnung angegeben werden. Nach der Registrierung erhalten die Vermieterinnen und Vermieter eine kommunale Registrierungsnummer per E-Mail. Diese müssen sie bei allen Online-Angeboten an prominenter Stelle angeben. So kann die Universitätsstadt Tübingen stichprobenartig prüfen, ob die Zehn-Wochen-Grenze für eine genehmigungsfreie Nutzung überschritten wird. In diesem Fall müssen die Online-Plattformen der Stadtverwaltung Auskunft über die Beherbergungszeiträume geben. Wenn sich der Verdacht auf Zweckentfremdung erhärtet, wird ein Verfahren gegen den Anbieter eingeleitet.
Die Zweckentfremdung von Wohnraum kann eine Geldbuße bis zu 100.000 Euro nach sich ziehen. Wer gegen die Registrierungspflicht verstößt, muss mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro rechnen.
www.tuebingen.de/fremdenbeherbergung

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