Neue Quarantäne-Regelungen in Kraft getreten

Bislang hat das Gesundheitsamt alle Personen kontaktiert, die von der neuartigen Omikron-Variante betroffen sind. Im Zuge der rasant steigenden Fallzahlen und der Tatsache, dass mittlerweile die Zahl der nachgewiesenen Omikron-Fälle bereits die mit der Delta-Variante infizierten Personen übersteigt,
konzentriert sich das Gesundheitsamt ab sofort auf die Kontaktierung von Betroffenen, die vulnerablen Gruppen angehören oder die ein erhöhtes Risiko für schwere Krankheitsverläufe haben, d.h. ältere Personen und Personen, die dem Gesundheitsamt durch die Kliniken gemeldet werden.
Dieses Vorgehen entspricht damit dem bereits seit einiger Zeit entsprechend der landesweiten Vorgabe praktizierten Vorgehen bei der Delta-Variante. Das bedeutet natürlich nicht, dass für Personen, die keinen Anruf vom Gesundheitsamt bekommen, die Quarantäneregelungen nicht gelten. Entsprechend der Regelungen in der Corona-Verordnung Absonderung ist auch die Quarantäne verbindlich einzuhalten und kann bei Nichteinhaltung mit einem Bußgeld geahndet werden. Die Ortspolizeibehörden bei den Städten und Gemeinden erhalten von den Gesundheitsämtern weiterhin die Kontaktdaten der betroffenen Personen, um die entsprechenden auch Kontrollen durchzuführen.
Was gilt für infizierte Personen?
Für Infizierte aller Virusvarianten gilt eine Quarantäne von 10 Tagen, unabhängig von ihrem Impf- oder Genesenenstatus. Die Quarantäne beginnt ab dem Erstnachweis des Erregers (nicht der Mutationsanalyse), dieser wird als Tag Null gezählt. Unabhängig hiervon muss im Falle eines positiven Antigen-Schnell- oder Selbsttests rasch ein PCR-Test durchgeführt werden. Bis zum Vorliegen des PCR-Testergebnisses müssen sich Betroffene mit positivem Antigen-Schnell-oder Selbsttestergebnis in Selbtisolation begeben.
Eine Quarantänebescheinigung kann von der Wohnortgemeinde auf Antrag ausgestellt werden, damit kann der Arbeitgeber eine Erstattung des Lohns beantragen.
Hier gilt zusätzlich: Wenn die Symptome bereits vor dem Vorliegen des positiven Testergebnisses aufgetreten sind und man sich in Selbstisolation begeben hat, kann nachträglich über die Wohnortgemeinde die Quarantänezeit in Einzelfällen angepasst werden. Die Zeit der Selbstisolation bis zum Vorliegen des Testergebnisses kann als Quarantänezeit vermerkt werden. Dies ändert jedoch nichts an der Berechnung der eigentlichen, verordneten Quarantäne.
Wer infiziert ist, kann sich ab dem siebten Tag der Quarantäne mit einem negativen offiziellen Schnelltest freitesten, das gilt unabhängig vom Impf- /Booster- oder Genesenenstatus. Wer allerdings im Krankenhaus oder in einer Pflegeeinrichtung arbeitet, benötigt für die vorzeitige Wiederaufnahme der Tätigkeit einen negativen PCR-Test. Weitere Voraussetzung ist, dass man keine Symptome aufweist. Wer die Quarantäne nicht vorzeitig beenden möchte, benötigt keinen Test.
Was gilt für Kontaktpersonen?
Enge Kontaktpersonen sind in der Regel Personen, die mit der infizierten Person im selben Haushalt leben. Entsprechend der neuen Corona-Verordnung Absonderung müssen diese Personen sich nicht in
Quarantäne begeben, wenn sie symptomfrei, geboostert oder vor weniger als drei Monaten vollständig geimpft oder genesen sind. Man sollte sich jedoch auf Symptome beobachten und seine Kontakte reduzieren.
Wer diese Voraussetzungen nicht mitbringt, muss sich ebenso für 10 Tage in Quarantäne begeben (ab dem Erstnachweis des Erregers bei der infizierten Person, was dem Tag Null entspricht); eine Freitestung ist auch hier ab dem 7. Tag mittels offiziellem Schnelltest möglich, bei Schul-bzw. Kindergartenkindern bereits
ab dem 5. Tag. Personen, die mit der infizierten Person nicht im selben Haushalt leben, zu denen aber enger Kontakt bestand (ab zwei Tage vor Beginn der Symptome der infizierten Person oder bei Symptom-freiheit ab zwei Tage vor dem positiven Test) sollten trotzdem informiert werden, damit sie sich auf
Symptome beobachten und ggf. testen können.
Auch diese Personen sind angehalten, ihre Kontakte einzuschränken.
Unabhängig von diesen – teilweise komplexen – Regelungen gilt generell das Prinzip der Eigenverantwortung. Als Hilfestellung hat das Gesundheitsamt des Landkreises Tübingen auf der Homepage des Landkreises unter www.kreis-tuebingen.de in der Rubrik „Corona-Virus“ Schaubilder und Informationen zu diesem und weiteren Themen zusammengestellt.
Weitere Infos zu den landesweiten Quarantäneregelungen findet man auf der Homepage des Sozialministeriums Baden-Württemberg unter www.sozialministerium.baden-wuerttemberg.de unter der Rubrik „Verordnungen des Landes Baden-Württemberg“.