Räum- und Streupflicht

Dies veranlasst uns die Straßenanlieger auf die Winterdienstpflichten nach der „Streupflicht-Satzung“ hinzuweisen: Geh- und Radwege oder – sofern keine Gehwege vorhanden – die Fahrbahnränder auf 1,50 m Breite sind vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.
Diese Verpflichtungen gelten von 7.00 Uhr, samstags 8.00 Uhr (sonn- und feiertags ab 9.00 Uhr).
Diese Pflicht endet um 21.00 Uhr.
Zum Bestreuen soll Sand oder Splitt verwendet werden.
Streusplitt kann in haushaltsüblichen Mengen am Rathausparkplatz abgeholt werden.
Das Streuen mit Auftausalzen ist untersagt, es sei denn, die Glätte lässt sich auf andere Weise nicht beseitigen.
Immer wieder ist zu beobachten, dass Schnee von Gehwegen und privaten Hofflächen auf öffentliche Straßen geräumt werden. Das macht natürlich keinen Sinn und ist zu unterlassen.