[Amtlicher Beitrag] Erneute Farbschmierereien auf dem Schulgelände und an Bushaltestellen

Erneut ist das Holzhaus vor dem Gebäude der Uhlandschule in der Schulstraße beschädigt worden. Nachdem Unbekannte am Wochenende von Freitag, 28.11.2025, auf Samstag, 29.11.2025, dieses mit Farbe besprüht und beschädigt hatten, sind am Montagmorgen, dem 12.01.2026, wieder Schmierereien und Kritzeleien an dem Holzgebäude festgestellt worden. Mittlerweile summieren sich die dabei entstandenen Sachschäden auf mehr als 1.000 Euro. In beiden Fällen hat die Polizei die Ermittlungen aufgenommen. Farbschmierereien, sogenannte Graffiti, sind keine Schülerstreiche mehr, sondern kriminelle Straftaten, die mit aller Konsequenz verfolgt werden. Hier kommt noch hinzu, dass die Täter auch teilweise verbotene Symbole aufgesprüht haben. Den Tätern droht nicht nur eine Geldstrafe, sondern auch eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. Werden verbotene Symbole angebracht, droht neben der Geldstrafe sogar eine Freiheitsstraße von bis zu drei Jahren. Zudem müssen die Täter auch für die Beseitigung der Schäden aufkommen. Hinweise zu den Verursachern nimmt die Verwaltungsstelle Hirschau, Telefon 07071/204 6050 oder das Polizeirevier Tübingen, Telefon 07071/972 1400 entgegen.

Anbringen von Graffiti:
§ 303 Strafgesetzbuch Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.

Graffiti unter Verwendung verbotener Symbole:
§ 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Nr. 1 im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder
Nr. 2 einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt. (2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

[shariff]