Maskenpflicht in städtischen Gebäuden bleibt bestehen

In Baden-Württemberg gilt die Maskenpflicht nach der Corona-Landesverordnung
ab Sonntag, 3. April 2022, voraussichtlich nur noch in bestimmten Einrichtungen wie Krankenhäusern, Arztpraxen und Pflegeheimen sowie im öffentlichen Nah- und Fernverkehr. Zum Schutz der Beschäftigten setzt die Universitätsstadt Tübingen die Fortführung der Maskenpflicht in städtischen Gebäuden über das Hausrecht um: Mitarbeiter_innen und Besucher_innen in allen Verwaltungsgebäuden müssen weiterhin eine FFP2-Maske tragen. Für Personen unter 18 Jahren genügt eine OP-Maske.
Diese Regelung gilt auch für die Stadtbücherei, das Stadtmuseum und den Hölderlinturm, für Trauungen im Kleinen Saal des Rathauses, für Trauerfeiern in offenen und geschlossenen Trauerhallen sowie für Gremiensitzungen im Ratssaal. In den Kitas gilt die Maskenpflicht für die Eltern und für die Mitarbeitenden außerhalb pädagogischer Betreuungssituationen mit Kindern. In der offenen Kinder- und Jugendarbeit gilt die Maskenpflicht für die Mitarbeitenden. Für Kinder und Jugendliche gibt es die Empfehlung, ebenfalls eine Maske zu tragen. www.tuebingen.de/corona.